Zu den Entlastungspaketen

Aktuelle Informationen zur Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse

Im Dezember 2022 hat der Gesetzgeber die Energiepreisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Sie gelten seit dem 01.03.2023 (mit Rückwirkung zum 01.01.2023). Zusätzlich wurde das Energiepreisbremsengesetz mit Wirkung zum 01.08.2023 für HT/NT-Stromtarife angepasst. Diese Regelungen laufen voraussichtlich zum 31.12.2023 aus.

Hier finden Sie Informationen zu den Regelungen sowie zur Umsetzung der Energiepreisbremsen für private Verbraucher und kleine Unternehmen bei Mark-E:

Die Energiepreisbremsen für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen betragen:

  • beim Strom (Eintarif) gilt ein Referenzpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde (Cent/kWh)
  • beim Strom (Doppeltarif – HT/NT) gilt ab 01.08.2023 ein Referenzpreis von 36,04 Cent/kWh. Dieser setzt sich aus den folgenden gesetzlich vorgegebenen Referenzpreisen zusammen:
    • 40 Cent/kWh für die Hochtarifzeit (HT) mit einer zeitlichen Gewichtung von 67 %, denn 2/3 des Tages gilt der HT-Tarif
    • 28 Cent/kWh für die Niedertarifzeit (NT) mit einer zeitlichen Gewichtung von 33 %, denn 1/3 des Tages gilt der NT-Tarif
  • beim Gas gilt ein Referenzpreis von 12 Cent/kWh
  • bei Fernwärme gilt ein Referenzpreis von 9,5 Cent/kWh

Dieser gedeckelte, niedrigere Preis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent der ermittelten relevanten Verbrauchsmengen. Für den darüber hinausgehenden Verbrauch zahlen die Kunden den mit Mark-E vereinbarten Vertragspreis.

Mit Wirkung zum 1. April 2023 bzw. 1. August 2023 (HT/NT) wird Mark-E alle Entlastungsbeträge berücksichtigen und entsprechend verrechnen. Damit verbunden erhalten die Kunden auch neue – in der Regel niedrigere – Abschlagsbeträge.

Alle betroffenen Kundinnen und Kunden von Mark-E erhalten ein ausführliches und individuelles Anschreiben mit allen wichtigen Informationen zu den Preisbremsen. Für weiterführende Informationen haben wir hier ein Musterschreiben mit Erklärungen bereitgestellt:

Zur Erklärungsseite

So funktionieren die Energiepreisbremsen

Hier können Sie Ihren Entlastungsbeträge berechnen



Zum Download: FAQ zum Strompreisbremsegesetz (StromPBG) sowie Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Hier finden Sie ausführliche FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz:

Informationen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (Erstattung des Dezemberabschlags 2022)

Soforthilfe bei Gas (gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas)

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen (RLM-Kunden mit stündlicher Leistungsmessung). Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Auf meiner Rechnung ist ein Betrag mit „Erstattung Soforthilfe Gas“ ausgewiesen. Wie setzt sich der Betrag zusammen?

Die Bundesregierung wollte mit der Dezember-Soforthilfe schnell und unkompliziert entlasten. Deshalb haben wir bei unseren Gaskunden den Dezember-Abschlag nicht eingezogen.

Der nicht eingezogene Dezember-Abschlag stellt allerdings nur eine vorläufige Entlastung dar. Der endgültige Entlastungsbetrag wird auf Ihrer den Dezember 2022 enthaltenden Abrechnung ausgewiesen.

Der endgültige Entlastungsbetrag errechnet sich nach folgender Formel:

(Jahresverbrauchsprognose aus dem Monat September 2022 x Arbeitspreis Dezember 2022 geteilt durch 12) + (Grundpreis Dezember 2022 geteilt durch 12)

Diese Formel soll also in etwa ein Zwölftel der Jahresrechnung 2022 umfassen und greift damit zeitlich noch vor den gesetzlich beschlossenen „Preisbremsen“.

Dieses gesetzlich vorgeschriebene Vorgehen (vorläufige und endgültige Entlastung) soll zu mehr Gerechtigkeit im Rahmen der Soforthilfe führen. Mit der Abrechnung erhält somit jeder Kunde nach der gleichen Formel seinen endgültigen Entlastungsbetrag – unabhängig davon wie hoch der Abschlag im Dezember war und ob der Kunde aus Versehen trotzdem den Dezember-Abschlag überwiesen hat.

Was passiert mit dem Abschlag für Dezember 2022?

Mit dem „Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)“ entlastet der Staat kurzfristig Haushalts- und Gewerbekunden, die nicht mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen. Mark-E gibt die Entlastung selbstverständlich an Sie weiter. Das bedeutet konkret, dass wir den Dezemberabschlag 2022 für Gas nicht einziehen werden, sofern Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben. Sollten Sie uns den Dezemberabschlag normalerweise überweisen, könnten Sie diese Abschlagszahlung aussetzen.

Weiter unten auf dieser Seite finden Sie weitere ausführliche Informationen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.

Wie berücksichtigt Mark-E die Mehrwertsteuersenkung?

Ab dem 01.10.2022 ist die Mehrwertsteuer für Erdgas und Fernwärme von 19 % auf 7 % gesenkt worden, um Verbraucher zu entlasten. 

Mark-E wird die Entlastung in der Rechnungsstellung ab dem 01.10.2022 in vollem Umfang an die Kundinnen und Kunden weitergeben.

Welche Umlagen wirken sich noch auf den Gaspreis aus?

Die Gasbeschaffungsumlage wurde nun wieder abgeschafft. Dennoch sind im Gaspreis Umlagen, Abgaben und Steuern enthalten, auf deren Höhe wir keinen Einfluss haben und die wir an den Fiskus abzuführen haben:

  • Gasspeicherumlage (gem §35e EnWG): 0,059 Cent/kWh.
    Die seit dem 1. Juli 2023 gültige Gasspeicherumlage beträgt 1,45 EUR/MWh. Die Gasspeicherumlage ab 1. Januar 2024 beträgt 1,86 EUR/MWh.
  • SLP-Bilanzierungsumlage: 0,570 Cent/kWh bis 30.09.2023, ab 01.10.2023: 0 Cent
  • C02-Umlage (gem BEHG): 0,547 Cent/kWh (2023), ab 2024: 0,816 Cent/kWh

Zudem beinhaltet Ihr Arbeitspreis für Erdgas Konzessionsabgaben und Netznutzungentgelte. Auf den Nettopreis inkl. aller Umlagen wird dann noch die Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 7% erhoben.

Ich beziehe Fernwärme. Profitiere ich auch von den Entlastungen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz?

Ja, das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sieht auch Entlastungen für Fernwärmekunden (Haushalts- und Gewerbekunden) vor. Der Entlastungsanspruch errechnet sich aus dem Septemberabschlag 2022 zuzüglich 20 %, sofern Ihr Abschlagsplan auf 12 Abschlagszahlungen basierte. Sofern Ihr Abschlagsplan keine 12 Abschläge beinhaltet, wird der Entlastungsbetrag so umgerechnet, als hätten Sie 12 Abschläge zu leisten gehabt. Fernwärmekunden müssen daher ganz normal ihren Dezemberabschlag überweisen. Mark-E überweist jedoch allen Fernwärmekunden den Entlastungsbetrag im Dezember auf die vorliegende Bankverbindung. Sollten wir keine Bankverbindung von Ihnen haben, teilen Sie uns diese bitte mit. Alternativ verrechnen wir Ihren Entlastungsanspruch einfach mit der nächsten Rechnung.

Warum sind die Gaspreise Ende 2022 und 2023 so stark gestiegen?

Die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, sind in den vergangenen Monaten extrem stark gestiegen. Zeitweise erreichten die Preise für die Beschaffung von Gas nie zuvor gekannte Höhen. So haben sich die Beschaffungskosten für Gas gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht.

Bereits im vergangenen Jahr lagen die Preise an den Energie-Börsen auf einem hohen Niveau. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat den Druck weiter erhöht. Der Krieg führt nicht nur zu großen Unsicherheiten auf den Rohstoffmärkten. Die von Russland im Zuge des Krieges eingestellten Gaslieferungen verknappen das Gasangebot. Das führt zu stark steigenden Preisen beim Gaseinkauf.

Mark-E ist es in den letzten zehn Jahren immer wieder gelungen, mit unserer vorausschauenden Beschaffungsstrategie Risiken zu minimieren. Erdgas wird von uns lange im Voraus beschafft. Dadurch wirken sich Turbulenzen an den Handelsbörsen nicht 1:1 auf Ihren Tarif aus, sondern werden über einen längeren Zeitraum geglättet. Dies führt einerseits dazu, dass wir fallende Preise nicht sofort weitergeben können, in der jetzigen Situation aber dämpft diese Strategie auch die stark gestiegenen Großhandelspreise. Mark-E kann die Preissteigerungen zwar nicht vollständig auffangen, aber der Preisanstieg fällt in unseren Tarifen deutlich geringer aus als die Preisspitzen an den Börsen.

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