Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) will Anreize setzen, dass Energie gespart wird. Somit sollen die CO2-Emissionen im Gebäudebereich nachhaltig gesenkt werden. Das Gesetz ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Als Ihr Energie- und/oder Wärmelieferant informieren wir Sie hier über die gesetzlich vorgeschriebene Aufteilung der CO2-Kosten.
CO2-Kosten, die durch den Einsatz von Brennstoffen für das Heizen und/oder die Warmwasserbereitung entstehen, konnten Vermieter bisher vollständig auf die Mieter umlegen. Der CO2-Preis wurde also ausschließlich vom Mieter getragen. Dieses Vorgehen setzte zwar Anreize für sparsames Heizen bei den Mietern. Beim Vermieter jedoch entstand kein Handlungsbedarf, die Energieverbräuche seiner Wohnimmobilien zu senken.
Mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz werden ab 2023 die CO2-Kosten von Wohngebäuden zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt. Die Aufteilung der Kosten erfolgt nach einem Stufenmodell. Das soll Mieter zum Energiesparen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Die Kosten sollen entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten vom Vermieter und Mieter abgestuft getragen werden.
Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieter und Mieter werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes verteilt. Je energieffizienter ein Wohngebäude ist, desto geringer ist der Vermieter-Anteil.
Die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter erfolgt prozentual. Grundlage für die Berechnung bildet der jährliche CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche. Die Angaben zum CO2-Ausstoß sind auf der Rechnung des jeweiligen Brennstoff- bzw. Wärme-Lieferanten zu finden. Die Art und Weise dieser Berechnung ist ebenfalls gesetzlich vorgegeben.
Das Ergebnis sind die Kohlendioxidemissionen in Kilogramm pro Quadratmeter.
Diese Kosten müssen dann entsprechend den Vorgaben zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.
Angaben zum Beispiel:
30.000 kWh* 0,1814 kgCO2/kWh = 5.442 kg
5.442 kg / 250 m2= 21,77 kg/m2
21,77 liegt in obiger Tabelle in der Spanne zwischen 17>22. Die CO2-Kosten sollen demnach zu 80 % vom Mieter und zu 20 % vom Vermieter getragen werden.
30.000 kWh * 0,816 Cent/kWh = 244,80 € (24.480 Cent)
80 % Mieteranteil = 195,84 €
20 % Vermieteranteil = 48,96 €
Ein Online-Tool zur Berechnung der Anteile für verschiedene Energieträger finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
CO2-Preis und Emissionsfaktor für Erdgas entsprechen den Vorgaben im Tool.
Die Berechnung und das „in Rechnung stellen“ hängt davon ab, wer Vertragspartner von Mark-E ist.
Ist der Vermieter Vertragspartner der Mark-E und rechnet die Kosten für Heizung und/oder Warmwasser über die Nebenkostenabrechung ab, hat er die Kostenaufteilung vorzunehmen.
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z.B. bei einer Gasetagenheizung), so muss der Vermieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem Mieter erstatten. Der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen.